Allgemeines Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der DWT – Die Werbetechnik GmbH gelten ausschließlich diese “Einheitlichen Geschäftsbedingungen” Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der DWT – Die Werbetechnik GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen ‘Einheitlichen Geschäftsbedingungen’ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen dieser “Einheitlichen Geschäftsbedingungen” unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Vertragsabschluß Die Angebote der DWT – Die Werbetechnik GmbH sind freibleibend. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der DWT – Die Werbetechnik GmbH als angenommen, sofern die DWT – Die Werbetechnik GmbH nicht etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
Leistung und Honorar Wenn nicht anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der DWT – Die Werbetechnik GmbH für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die DWT – Die Werbetechnik GmbH ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen. Alle der DWT – Die Werbetechnik GmbH erwachsenen Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge der DWT – Die Werbetechnik GmbH sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der DWT – Die Werbetechnik GmbH schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die DWT – Die Werbetechnik GmbH den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
Eigentumsrecht und Urheberschutz Alle Leistungen der DWT – Die Werbetechnik GmbH einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der DWT – Die Werbetechnik GmbH und können von der DWT – Die Werbetechnik GmbH jederzeit, insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der DWT – Die Werbetechnik GmbH darf der Kunde die Leistungen der DWT – Die Werbetechnik GmbH nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Werbevertrages nutzen. Änderungen von Leistungen der DWT – Die Werbetechnik GmbH durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der DWT – Die Werbetechnik GmbH und soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, des Urhebers zulässig. Die DWT – Die Werbetechnik GmbH ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die DWT – Die Werbetechnik GmbH und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde. Alle Leistungen der DWT – Die Werbetechnik GmbH (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbandrücke sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die Wettbewerbs- und kennzeichenrechtlichen Zulässigkeit der Werbeagenturleistungen überprüfen lassen. Die DWT – Die Werbetechnik GmbH veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden, die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. Die DWT – Die Werbetechnik GmbH bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der DWT – Die Werbetechnik GmbH eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der DWT – Die Werbetechnik GmbH . Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der DWT – Die Werbetechnik GmbH entbinden die DWT – Die Werbetechnik GmbH jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
Lieferzeit Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei dem Auftragnehmer, soferne dabei alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verläßt. Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen, Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz wegen Verspätung begehren, einen Rücktritt vom Vertrag erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist. Die Nachfrist muß der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Auftragswertes (d.i. Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) begrenzt. Der Auftragnehmer haftet nicht für einen allfälligen entgangenen Gewinn. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungsverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
Annahmeverzug Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
Zahlung Die Rechnungen der DWT – Die Werbetechnik GmbH sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von mind 12 % p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der DWT – Die Werbetechnik GmbH . Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Gewährleistung und Schadenersatz Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die DWT – Die Werbetechnik GmbH schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die DWT – Die Werbetechnik GmbH zu. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluß mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der DWT – Die Werbetechnik GmbH beruhen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die DWT – Die Werbetechnik GmbH keinerlei Haftung.
Haftung Die DWT – Die Werbetechnik GmbH wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der DWT – Die Werbetechnik GmbH vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der DWT – Die Werbetechnik GmbH vorgeschlagene Werbemaßnahme (ein von der DWT – Die Werbetechnik GmbH vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemaßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der DWT – Die Werbetechnik GmbH für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die DWT – Die Werbetechnik GmbH ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die DWT – Die Werbetechnik GmbH nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die DWT – Die Werbetechnik GmbH selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die DWT – Die Werbetechnik GmbH schad- und klaglos: Der Kunde hat der DWT – Die Werbetechnik GmbH somit sämtliche finanziellen und sonstige Nach teile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die der DWT – Die Werbetechnik GmbH aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
Beistellmaterial Vom Kunden beizustellende Materialien (Papier, Daten, Beilagen usw.) sind frei Haus anzuliefern. Wir bestätigen lediglich den Empfang der angelieferten Materialien, nicht hingegen die in den Lieferdokumenten angegebene Menge oder Qualität. Eine Überprüfung der Materialien nehmen wir erst im Zuge der Produktion vor. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Beistellung digitaler Druckunterlagen ordnungsgemäße, insbesondere unseren technischen Vorgaben entsprechende Daten anzuliefern. Kosten für vom Kunden gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen trägt der Kunde. Wir sind nur verpflichtet, die uns zur Produktion übermittelten Daten bis zum Abschluss der Produktion zu speichern. Der Kunde ist verpflichtet, eine Sicherungskopie des Datenbestandes zurückzubehalten.
Anzuwendendes Recht Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der DWT – Die Werbetechnik GmbH ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz der DWT – Die Werbetechnik GmbH und zwar als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der DWT – Die Werbetechnik GmbH und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der DWT – Die Werbetechnik GmbH örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.